Rheinland-Pfalz

Grenze bleibt bei 30 Prozent

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"Da bei Praxisbesonderheiten der Fallwert in der Regel immer 30 Prozent über dem Schnitt liegt, sehen wir nicht die Notwendigkeit, einen geringeren Wert mit den Krankenkassen zu vereinbaren", heißt es bei der KV Reinland-Pfalz.

Die Frage, bei welchen Leistungsspektren Hausärzte Besonderheiten geltend machen können, könne nicht so einfach beantwortet werden. Es komme dabei auf die Patientenstruktur an. Daraus folge wiederum, dass in der Praxis ein besonderer Behandlungsschwerpunkt vorhanden sein müsse, durch den Leistungen aus einem Teilbereich des Fachgebietes erbracht werden.

Im hausärztlichen Bereich könnten Praxisbesonderheiten etwa durch einen außergewöhnlich hohen Anteil an Patienten in Alten- und Pflegeheimen bedingt sein, die überdurchschnittlich oft vom Arzt besucht werden müssen. Eine andere Möglichkeit seien außergewöhnlich viele chronisch Kranke, wie etwa Diabetiker, die in die Praxis kommen.

In Frage kämen zum Beispiel auch Praxen, die ihren Schwerpunkt zum Beispiel auf Naturheilkunde in der Schmerztherapie ausgerichtet und dementsprechend auch viele solcher Patienten zu betreuen habe. "Allein das Führen einer Zusatzbezeichnung reicht nicht für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten aus", äußerte sich KV-Sprecherin Monja Bungert.

Um Praxisbesonderheiten geltend zu machen, müsse ein Widerspruch gegen den RLV-Zuweisungsbescheid eingelegt oder ein Antrag bei der KV eingereicht werden.

Die KV-Verantwortlichen in Rheinland-Pfalz gehen davon aus, dass "ausreichend Rückstellungen" für die Praxisbesonderheiten gebildet wurden. (ine)

Lesen Sie dazu auch: Praxisbesonderheiten - das verlangen die KVen

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