Abrechnung

Beratung der letzten Lebensphase wird vergütet

Seit 1. Januar können Ärzte, die an einer Beratung eines Patienten in der letzten Lebensphase teilnehmen, die Zusatzpauschale 37400 abrechnen.

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BERLIN. Hintergrund der neuen Pauschale 37400 ist der § 132g SGB V. Demnach können zugelassene Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen den Versicherten eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Dazu gehört zum Beispiel das Aufzeigen von Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung.

In Fallbesprechungen, in denen der behandelnde, niedergelassene Arzt einbezogen werden soll, bespricht ein dafür qualifizierter Berater mit dem Sterbenskranken mögliche Notfallsituationen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung.

Ärzte, die zu Beratungsgesprächen, Fallbesprechungen oder bei der Abstimmung einer schriftlichen Patientenverfügung zwischen Berater und Patienten hinzugezogen werden, können seit diesem Jahr die GOP 37400 „Zusatzpauschale für die Beteiligung an der Beratung eines Patienten in Zusammenarbeit mit dem Berater...“ abrechnen.

Die Zusatzpauschale ist mit 100 Punkten bewertet (10,82 Euro) und kann einmal im Behandlungsfall angesetzt werden. In derselben Sitzung bestehen einige Ausschlüsse (etwa palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit nach GOP 03371, 03372, 03373).

Der Arzt kann sich auch telefonisch an Gesprächen zwischen Berater und Patient beteiligen. Das Tages- oder Quartalsprofil des Arztes wird nicht belastet. (ato)

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Kolumne „Aufgerollt“ – No. 17

Hüftgold

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