Neue Zeitvorgaben

Entwurf für Leichenschau im Kabinett

Der Entwurf zur Änderung der Leichenschau in der GOÄ kommt am Mittwoch ins Kabinett. Die Zeitvorgaben sind nun weniger strikt.

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Bei der eingehenden Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung gilt jetzt eine Mindestdauer von 40 statt bisher 45 Minuten.

Bei der eingehenden Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung gilt jetzt eine Mindestdauer von 40 statt bisher 45 Minuten.

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BERLIN. Das Kabinett wird voraussichtlich am Mittwoch über die Änderung in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Leichenschau (GOÄ-Nummern 100 ff.) entscheiden. Das hat die „Ärzte Zeitung“ aus Regierungskreisen erfahren. Der Entwurf sieht, wie berichtet, eine deutliche Aufwertung der Leichenschau vor.

Deren Abrechnung sorgt seit Jahren immer wieder für Ärger zwischen Ärzten und Angehörigen Verstorbener, weil Leistungsbeschreibung und Honorarhöhe nicht mehr den Anforderungen entsprechen, wie es im Entwurf heißt.

Der neue Entwurf, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt, berücksichtigt insofern die von der Bundesärztekammer (BÄK) geäußerten Bedenken, als es bei den Zeitvorgaben für die neue Leistung Lockerungen gibt: Wenn ein Arzt für die Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung (GOÄ-Nr. 100, 1896 Punkte, 110,51 Euro) weniger als 20 Minuten braucht, etwa weil die Todesursache offensichtlich ist, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, dann fällt nicht die ganze Leistung in der Abrechnung weg, sondern ist mit 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. Voraussetzung dann ist eine Mindestdauer von zehn Minuten.

Bei der eingehenden Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung (GOÄ-Nr. 101, 2844 Punkte, 165,76 Euro) gilt jetzt eine Mindestdauer von 40 statt bisher 45 Minuten. Wenn die Untersuchung weniger als 40, aber länger als 20 Minuten dauert, analog zur GOÄ-Nr. 100, dann kann der untersuchende Arzt 60 Prozent der Gebühr berechnen.

Mit der Forderung, die Zeitvorgaben für die GOÄ-Nummern 100-102 komplett zu streichen, hat sich die BÄK allerdings nicht durchgesetzt. „Ein wesentliches Kriterium bei der Durchführung dieser Leistung ist der für eine sorgfältige Leichenschau notwendige Zeitaufwand“, schreibt das Ministerium dazu in der Begründung. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten und sind unabhängig von der GOÄ-Reform, die ebenfalls ansteht. (ger)

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