E-Gesundheitsakte

DSGVO konkretisiert Patientenrechte

Haben Patienten einen Anspruch darauf, dass Behandlungsdaten in eine Gesundheitsakte hochgeladen werden? Die DSGVO ist hier eindeutig.

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HAMBURG. Patienten haben ein Recht darauf, ihre Daten vom Arzt zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das regelt das Patientenrechtegesetz seit einigen Jahren.

Seit Ende Mai nun hat die Datenschutzgrundverordnung dieses Recht weiter konkretisiert: Laut Paragraf 20 Absatz 1 der DSGVO hat eine "betroffene Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln", heißt es dort.

Das heißt, Ärzte sind tatsächlich verpflichtet, Daten für eine E-Gesundheitsakte zur Verfügung zu stellen, wenn ein Patient das ausdrücklich wünscht und eine Einwilligungserklärung gibt. Als weitere Voraussetzung wird in der DSGVO genannt, dass die "Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt", wie es weiter heißt.

Auf diese Rechtsgrundlage für das Befüllen von E-Gesundheitsakten hat die DAK Gesundheit nochmals ausdrücklich hingewiesen, nachdem Diskussionen darüber aufgekommen waren, wie Ärzten ein Hochladen der Daten zu honorieren sei und ob überhaupt ein Anspruch darauf besteht. (ger)

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