E-Health

Amt prüft bei App auf Kasse „konstruktiv“

Satzungsleistung Gesundheits-App: Auch das wird vom Bundesversicherungsamt kontrolliert. Jedoch, ohne den Kassen Steine in den Weg zu legen, wie die Behörde betont.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Gesundheits-App im Leistungsspektrum des sozialrechtlichen Satzungsrechts? Da schaut das Bundesversicherungsamt genau hin.

Gesundheits-App im Leistungsspektrum des sozialrechtlichen Satzungsrechts? Da schaut das Bundesversicherungsamt genau hin.

© tommaso79 / Getty Images / iStock

BONN. Mit dem „Digitale-Versorgung“-Gesetz (DVG) sollen unter anderem Gesundheits-Apps schneller den Weg in die Regelversorgung finden. Einstweilen können gesetzliche Kostenträger für solche Programme nur im Rahmen ihrer Satzung aufkommen. Was hin und wieder auch für Diskussionsbedarf mit der Kassenaufsicht sorgt, wie aus dem jüngsten Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes (BVA) hervorgeht.

Im Berichtsjahr 2018 habe man sich, versichert die Bonner Behörde, „umfassend mit den satzungsrechtlichen Möglichkeiten“ der Kostenübernahme für „digitale Versorgungsprodukte“ beschäftigt. Dabei hätten sich zwei Problemschwerpunkte gezeigt:

  • Zum einen die eindeutige Identifikation einer App als „zusätzliche Leistung“, wie sie Paragraf 11 Absatz 6 SGB V als erste Voraussetzung der freiwilligen Kostenübernahme nennt. Etliche digitale Versorgungsprodukte habe man als solche Zusatzangebote klassifizieren können. Teilweise jedoch habe es sich auch um Leistungen gehandelt, „die der Regelversorgung zugeordnet werden können“. Was im Umkehrschluss heißt, dass die Kostenerstattung hierfür auch ganz regulär hätte erfolgen können.
  • Die zweite große Baustelle sei die Zuordnung von Gesundheits-Apps zu einer derjenigen Leistungs-Kategorien gewesen, für die das SGB V die satzungsgemäße Kostenerstattung erlaubt; dazu zählen etwa OTC-Arzneimittel, künstliche Befruchtung, Heil- und Hilfsmittel oder auch die Hebammenunterstützung in der Schwangerschaft. Hauptsächlich sei die mögliche Hilfsmitteleigenschaft digitaler Versorgungsprodukte bewertet worden, so das BVA. Da man die rechtlichen Möglichkeiten „im konstruktiven Austausch“ mit den Kassen ausgelotet habe, hätten die Versicherten überwiegend von neuen digitalen Satzungsangeboten „profitiert“. Gleichwohl werde „in jedem Einzelfall geprüft“, welche Leistung ein Digitalprodukt beinhalte und welchem satzungsrechtlichen Leistungsbereich sie sich zuordnen lasse.
  • Rege nachgefragt, heißt es in dem Behördenbericht weiter, werde auch das Angebot zur Kostenübernahme für eine persönliche elektronische Gesundheitsakte. Paragraf 68 SGB V sieht hierfür ausdrücklich eine Satzungsregelung vor. Stand Ende Dezember 2018 hatten laut BVA 41 bundesunmittelbare Kassen entsprechende Regelungen in ihre Satzungen aufgenommen.

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