Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof begünstigt Heileurythmie

Eine Anerkennung zur Teilnahme an IV-Verträgen befreit Heileurythmisten von der Umsatzsteuer.

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MÜNCHEN. Heileurythmisten können von der Umsatzsteuer befreit sein. Der hierfür erforderliche Nachweis der Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an Verträgen zur Integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin ergeben, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).

Anthroposophische Medizin ist zwar gesellschaftlich umstritten, wird steuerrechtlich aber als Heilbehandlung anerkannt. Allerdings will der Fiskus zur Befreiung von der Umsatzsteuer zusätzlich einen Nachweis der Berufsqualifikation sehen.

Heileurythmisten haben hier das Problem, dass es für sie keine staatlich anerkannte Prüfung gibt. In seinem Urteil bestätigte der BFH daher, dass die in diesem Beruf üblichen privaten Diplome eines Instituts für Waldorfpädagogik und der Schule für Eurythmische Heilkunst in Pforzheim nicht als Qualifikationsnachweis ausreichen.

Die Klägerin verfügte aber zusätzlich über eine Anerkennung des Bundesverbandes Heileurythmie zur Teilnahme an Verträgen zur Integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin. Diese Zulassung wird nur speziell ausgebildeten Heilmittelerbringern erteilt, wenn sie die im IV-Vertrag genannten Voraussetzungen nachweisen.

Das Finanzamt meinte, danach seien allenfalls die im IV-Vertrag erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei. Dem widersprach nun der BFH. Die Klägerin sei zur Teilnahme an der IV mit anthroposophischer Medizin berechtigt und erfülle die dort benannten Qualifikationsanforderungen.

Dieser Nachweis lasse sich nicht teilen und gelte daher für alle Leistungen der Heileurythmistin. Entsprechend sei ja auch eine Rehaeinrichtung insgesamt umsatzsteuerfrei, wenn deren Fachkräfte über die in einem IV-Vertrag benannten Qualifikationen verfügen. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.:XIR3/15

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