Keine Extrawurst für Verwandte
NEU-ISENBURG (eb/lu). Ärzte, die Familienangehörige in der Praxis beschäftigen, sollten dafür nicht auf einen Arbeitsvertrag verzichten.
Veröffentlicht:Hintergrund ist, dass das Finanzamt Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen nur anerkennt, wenn so vorgegangen wird wie bei Fremd-Angestellten auch.
Das heißt für Praxischefs: Abmachungen etwa mit der Ehefrau oder den Kindern sollten schriftlich fixiert werden, auch wenn dazu grundsätzlich keine Pflicht besteht. Zudem muss der Arbeitsvertrag den Gepflogenheiten entsprechen, wie sie zwischen Fremden üblich sind.
Dazu gehört, dass das Gehalt monatlich vom Betriebskonto auf ein Konto überwiesen wird, auf das nur der Beschäftigte Zugriff hat. Sonst besteht die Gefahr, dass das Finanzamt den Abzug dieser Personalkosten als Betriebsausgabe verweigert. Die Höhe des Gehaltes und andere Leistungen sollten ebenso einem Fremdvergleich standhalten.
Um Ärzten die Arbeit zu erleichtern, hat der NAV-Virchow-Bund Musterarbeitsverträge für mitarbeitende Ehegatten herausgegeben.(info@nav-virchowbund.de). Eine Beschäftigung im Minijob ist für Ärzte und ihre Familie im Übrigen steuerlich recht attraktiv.
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