BSG zum Versorgungsauftrag
Chirurgie umfasst Orthopädie
KASSEL. Ein Versorgungsauftrag für "Chirurgie" umfasst jedenfalls in Nordrhein-Westfalen auch die Unfallchirurgie und die Orthopädie. Entscheidend sind die Weiterbildungsordnungen des jeweiligen Landes, wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 1 KR 32/17 R). Es billigte damit die Abrechnung einer Knie-Operation durch ein katholisches Krankenhaus in Mönchengladbach.
Das der St. Augustinus-Gruppe angehörende Krankenhaus hatte einen Versorgungsauftrag für Chirurgie. Eine BKK meinte, es dürfe keine Knie-TEP abrechnen, weil hierfür ein Versorgungsauftrag für Orthopädie notwendig sei.
Wie schon das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen widersprach dem nun auch das BSG. Danach richtet es sich nach den Weiterbildungsordnungen des jeweiligen Landes, welche Bereiche der Versorgungsauftrag umfasst.
Jedenfalls im Streitjahr 2009 habe in Nordrhein-Westfalen das Gebiet "Chirurgie" die Fachgebiete "Orthopädie" und "Unfallchirurgie" zusammengefasst. Daher sei die Knie-TEP eingeschlossen gewesen, urteilte das BSG. (mwo)