Korruption

Für Kliniken nur ein Vorwand?

Niedergelassene, die als Kooperationsärzte in Kliniken arbeiten, berichten von 20 Prozent Honorareinbußen, die sie infolge des Anti-Korruptionsgesetzes zu verkraften haben.

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BERLIN. Etliche Kooperationsverträge zwischen Kliniken und Niedergelassenen sind anlässlich des Mitte 2016 in Kraft getretenen Korruptionsstrafrechts für Heilberufler angepasst worden. Für Praxisinhaber, die auch honorarärztlich in Kliniken tätig sind, bedeutet das meist spürbare Honorareinbußen. Das meldet der Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC). Der Verband stützt seine Angaben auf eine Mitgliederbefragung, an der im November vorigen Jahres 400 Mitglieder teilgenommen hatten.

Weitere 300 Ärzte hätten sich an einer ergänzenden Befragung des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) beteiligt. Rund die Hälfte der Befragten habe bestätigt, dass Kooperationsverträge mit Kliniken aufgrund des neuen Rechts, wonach die Zuweisung gegen Entgelt als Korruption strafrechtlich verfolgt wird, geprüft worden seien. "Von denjenigen, deren Verträge mittlerweile angepasst wurden, ergänzten rund 90 Prozent, ihr Honorar sei gesenkt worden – im Schnitt um 20 Prozent", schreibt der BDC.

Viele Kollegen hätten allerdings auch den Eindruck, heißt es weiter, dass das Antikorruptionsgesetz den Krankenhäusern oft nur als Vorwand diene, um geringere Honorare durchzusetzen.

Beide Verbände fordern sowohl klare Regeln für rechtssichere Kooperationen zwischen Kliniken und Niedergelassenen als auch attraktive finanzielle Bedingungen. So stehe bereits seit längerem der Vorschlag im Raum, Niedergelassenen Honorarzuschläge zu gewähren, etwa für unternehmerisches Risiko, für laufende Betriebskosten oder auch für Versicherungen und soziale Vorsorge. Auch besondere ärztliche Qualifikationen sollten mit Zuschlägen honoriert werden dürfen.

Weitere Details der BDC-Umfrage:

» 44 Prozent der Ärzte hatten zum Erhebungs-Zeitpunkt ihre Kooperationsverträge mit Kliniken juristisch prüfen lassen. Den übrigen "wird dringend geraten, dies nachzuholen", so der BDC.

» Die Honorarbandbreite für Kooperationsärzte reicht von sechs Prozent bis 75 Prozent der DRG, durchschnittlich sind es 16 Prozent.

» 63 Prozent gaben an, einen fixen DRG-Anteil ausgehandelt zu haben, bei 37 Prozent ist er variabel.

» Für rund die Hälfte der Kooperationsärzte zahlt die Klinik die Haftpflichtprämien.

» Privatpatienten werden von rund der Hälfte der Kooperationsärzte selbst abgerechnet. Erfolgt die Abrechnung über die Klinik, erhält der Kooperationsarzt im Schnitt 54 Prozent des Rechnungsbetrages.

» Von der DRG der Privatfälle erhalten Kooperationsärzte im Schnitt 17 Prozent. (cw)

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