Hörgeräteanpassung

Ärzte dürfen nur mit Meister-Hörakustikern

Zur Hörgeräteanpassung in der HNO-Praxis kann nicht jeder x-beliebige Hörakustiker als Kooperationspartner dienen.

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BERLIN. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) nimmt ein noch frisches Urteil des Münchener Verwaltungsgerichtes aus 2017 (Az.: M 16 K 15.5455) zum Anlass, auf Anforderungen an die Hörgeräteversorgung innerhalb der HNO-Praxis (sogenannter "verkürzter Versorgungsweg") hinzuweisen.

Unabdingbar für die Hörgeräteanpassung beim Arzt sei geschultes Praxispersonal sowie die Zusammenarbeit mit einem Hörakustik-Meisterbetrieb über eine gesicherte Internetverbindung, schreibt der BVMed. Die selbstständige Ausübung des Hörakustiker-Handwerks durch einen Gewerbetreibenden ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle in der HNO-Praxis sei dagegen unzulässig.

In dem in München entschiedenen Streitfall hatte ein solcherart selbstständiger Hörakustiker auch am verkürzten Versorgungsweg teilgenommen. Das Landratsamt hatte ihm die selbstständige Ausübung des Hörakustikerhandwerks im Rahmen seines "stehenden Gewerbes" jedoch untersagt.

Und das zu Recht, wie die Verwaltungsrichter befanden. "Ohne Meisterbrief ist eine vollhandwerkliche Tätigkeit als Hörakustiker verboten", kommentierte das Fachmagazin "Handwerksblatt" das Urteil.

Und der BVMed betont, im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges sei eben nicht nur krankenkassenvertraglichen, sondern auch handwerksrechtlichen Vorgaben – wie etwa dem Meisterbrief – zu genügen.

In der Vergangenheit gab die Hörgeräteauswahl und -anpassung direkt in der Arztpraxis vor allem Anlass zu sozialrechtlicher Gesetzesinitiative. 2009 wurde, motiviert durch Wildwuchs im Kontext des höchstrichterlich prinzipiell erlaubten verkürzten Versorgungsweges, der Paragraf 128 ("Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten") ins SGB V aufgenommen. Damit sollte korruptiven Kooperationen und Zuweiserprämien ein Riegel vorgeschoben werden. (cw)

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