Bundesarbeitsgericht

Kein Anspruch auf Arbeit in Vollzeit

Ohne einen bestehenden freien Arbeitsplatz geht der Anspruch auf Vollzeit eines Mitarbeiters unter, entschied das BAG.

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ERFURT. Besetzt ein Arbeitgeber mehrere offene Stellen ohne den Wunsch eines Teilzeitbeschäftigten nach einer Vollzeitstelle zu berücksichtigen, kann er nicht zur Schaffung eines weiteren Vollzeitarbeitsplatzes verpflichtet werden.

Der Anspruch auf eine Verlängerung der Arbeitszeit geht unter, wenn der Arbeitgeber Vollzeitstellen mit anderen Personen besetzt hat und kein freier Arbeitsplatz mehr vorhanden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Allerdings könne dann dem Arbeitnehmer ein Schadenersatz zustehen.

Im konkreten Fall hatte eine Krankenschwester geklagt, die in Teilzeit bei der Caritas arbeitete. Sie berief sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach muss ein Arbeitgeber bei einem freien Arbeitsplatz den Wunsch eines Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung der Arbeitszeit berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Eignung. "Dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer" dürfen dem nicht entgegenstehen.

Doch der gesetzliche Anspruch der Frau auf Berücksichtigung bei der Besetzung einer Vollzeitstelle ist untergegangen, urteilte das BAG. Denn der Arbeitgeber könne diesen Anspruch nur erfüllen, wenn tatsächlich auch ein "freier Arbeitsplatz" vorhanden ist. Der Arbeitgeber sei nicht gesetzlich verpflichtet, einen neuen Vollzeitarbeitsplatz zu schaffen, damit die Krankenschwester ihre Überstunden abbauen kann.

Habe der Arbeitgeber den Vollzeitwunsch eines Teilzeitbeschäftigten missachtet, obwohl die Aufstockung der Arbeitszeit problemlos möglich gewesen wäre, könne von ihm Schadenersatz verlangt werden, so das BAG. "Der danach zu leistende Schadenersatz richtet sich in einem solchen Falle auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet". Nicht möglich sei es aber, Schadenersatz in Form der Aufstockung der Arbeitszeit zu beanspruchen.

Auch nach den arbeitsvertraglichen Richtlinien der Caritas könne die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vollzeitstelle geltend machen. Diese sehen vor, dass eine bevorzugte Berücksichtigung eines Aufstockungswunsches auf Vollzeit nur möglich ist, wenn der Teilzeitbeschäftigte zuvor schon einmal einen Vollzeitarbeitsplatz hatte. Dies war bei der Klägerin aber nicht der Fall.(fl)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 259/16

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