Einlagerung von Stammzellen nicht steuerbefreit

LUXEMBURG (mwo). Die rein vorsorgliche Analyse und Lagerung von Nabelschnurblut ist keine von der Mehrwertsteuer befreite Heilbehandlung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu Stammzellenbanken in Großbritannien und Dänemark entschieden.

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In Großbritannien bietet das Unternehmen Future Health Technologies die Aufbereitung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Kryokonservierung der enthaltenen Stammzellen an. Das Blut wird auf übertragbare Krankheiten untersucht, die Stammzellen für mögliche spätere Verwendungen 20 Jahre lang gelagert. Die Eltern zahlen dafür umgerechnet mindestens 2700 Euro.

In Dänemark lagert die Firma CopyGene, nach Angaben der dänischen Gerichte die "größte Biobank Skandinaviens", Stammzellen aus Nabelschnurblut ein; sie sollen bei Bedarf gegen Diabetes, Gicht, Krebs, Parkinson, Alzheimer und Mukoviszidose eingesetzt werden. Eine anderweitige Verwendung ist vertraglich ausgeschlossen.

Beide Länder verweigerten den Unternehmen die Umsatzsteuerbefreiung, wie sie EU-weit für "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" gilt. Zu Recht, wie nun der EuGH entschied.

Von der Umsatzsteuer befreit seien Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und Heilung von kranken Patienten dienen. Das sei hier nicht der Fall: Die Leistungen würden nur für den ungewissen Fall erbracht, dass eine Heilbehandlung erforderlich werden könnte. Anderes gelte nur, wenn das Nabelschnurblut aktuell für eine Diagnose gebraucht werde.

Urteile des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-86/09 (Großbritannien) und C-262/08 (Dänemark)

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