Titel "Oberarzt" nicht maßgeblich für Tarifgehalt
NEU-ISENBURG (eb). In welche Tarifgruppe ein Oberarzt einzuordnen ist, hängt nicht vom Titel "Oberarzt", sondern ausschließlich von den ihm übertragenen Aufgaben und seiner Verantwortung ab. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Oberarzt im Sinne des Tarifvertrages sind demnach Ärzte, denen "die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist". Geklagt hatte ein Oberarzt eines städtischen Klinikums, der rückwirkend von Tarifstufe 3 in die Stufe 2 gruppiert werden wollte, weil er bereits bei seiner Einstellung oberärztliche Aufgaben übernommen habe. Das Klinikum hatte das bestritten.
6 AZR 357/09