Titel "Oberarzt" nicht maßgeblich für Tarifgehalt

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG (eb). In welche Tarifgruppe ein Oberarzt einzuordnen ist, hängt nicht vom Titel "Oberarzt", sondern ausschließlich von den ihm übertragenen Aufgaben und seiner Verantwortung ab. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Oberarzt im Sinne des Tarifvertrages sind demnach Ärzte, denen "die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist". Geklagt hatte ein Oberarzt eines städtischen Klinikums, der rückwirkend von Tarifstufe 3 in die Stufe 2 gruppiert werden wollte, weil er bereits bei seiner Einstellung oberärztliche Aufgaben übernommen habe. Das Klinikum hatte das bestritten.

6 AZR 357/09

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Mitarbeiterführung und Teamentwicklung

MFA-Tag: Motivationsbooster fürs Praxisteam

Lesetipps
HSK im Fokus: Der Hauptstadtkongress 2024 findet von 26. bis 28. Juni in Berlin statt.

© Rolf Schulten

Themenseite

Hauptstadtkongress: Unsere Berichte im Überblick

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung