Wird eine Arbeitslose schwanger, muss die Agentur weiter zahlen
Ein Gericht gesteht einer schwangeren Arbeitslosen den Bezug des Arbeitslosengeldes zu, obwohl sie Beschäftigungsverbot hat.
Veröffentlicht:MAINZ. Tritt bei einer arbeitslosen Frau eine Schwangerschaft ein, muss die Arbeitsagentur das fällige Arbeitslosengeld weiter zahlen. Das gelte auch dann, wenn eine Gynäkologin die Frau aufgrund der Schwangerschaft inzwischen mit einem generellen Beschäftigungsverbot belegt habe und die Arbeitslose damit für die Agentur faktisch nicht mehr vermittelbar sei.
Darauf weist die Rechtsberatung Deutsche Anwalts-Hotline mit Blick auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hin.
Die LSG-Richter waren der Ansicht, dass die Behörde zu Unrecht die in einer regulären Krankschreibung zum Ausdruck kommende Arbeitsunfähigkeit mit dem ganz anders gearteten Beschäftigungsverbot von Schwangeren verwechselt habe. Bei einer Krankschreibung entziehe sich der Arbeitnehmer oder Arbeitssuchende seinerseits tatsächlich dem Arbeitsverhältnis und damit dem Arbeitsmarkt zwecks eigener Genesung.
Mit dem sich aus dem Mutterschutzgesetz ergebenen Beschäftigungsverbot dagegen würde die Arbeitgeberseite gesetzlich beauflagt, zum Schutze von Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind die betroffene Schwangere nicht einer Arbeitsbelastung auszusetzen.
Insofern ergebe sich nach Ansicht der Richter die paradoxe Situation, dass für die Arbeitsagentur als "Quasi-Arbeitgeberin" mit dem Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitslosen deren Vermittelbarkeit zwar auf Null reduziert werde, diese sich aber aus ihrer Sicht der Behörde rein formell weiterhin bei der Arbeitssuche zur Verfügung stellen kann und darf.
Und damit bliebe auch der rechtliche Anspruch auf das Arbeitslosengeld unweigerlich erhalten, wie das Landessozialgericht in seiner Begründung feststellt.
Az.: L 1 AL 38/10