Volle Unfallrente auch bei Teilzeit
Bei der Berechnung der Unfallrente von vorübergehend Teilzeit-Beschäftigten muss die Berufsgenossenschaft laut einem Urteil eine Ermessensentscheidung fällen.
Veröffentlicht:MÜNCHEN (mwo). Nach einem Arbeitsunfall kann die Verletztenrente einer Teilzeitkraft im Einzelfall auch nach dem Vollzeitlohn berechnet werden. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zugunsten einer promovierenden Tierärztin entschieden.
Die 26-Jährige arbeitete in einer Veterinärklinik für Pferde. Parallel arbeitete sie an ihrer Doktorarbeit zur Verwachsung von Knochenimplantaten. Um hierfür genügend Zeit zu haben, reduzierte sie ihre Arbeit auf eine Teilzeitstelle.
Während einer Behandlung im April 2000 stürzte ein Pferd auf die Tierärztin, was bei ihr zu einem Trümmerbruch im Fuß führte. Der Fuß heilte nie ganz aus. Eine Dauerfolge dieses Unfalls war eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent.
Die Berufsgenossenschaft berechnete die entsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Teilzeitgehalt der Tierärztin. Mit ihrer Klage verlangte sie, ihre Rente müsse nach dem Gehalt einer Vollzeitkraft berechnet werden.
Ihre Stundenreduzierung sei von vornherein auf die Dauer der Promotion begrenzt gewesen. Die Teilzeit-Rente entspreche daher nicht ihren tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten.
Untergrenze festgelegt
Mit dem vorliegenden Urteil verwarf das LSG die Teilzeit-Rente als "unbillig" und gab der Tierärztin fast zwölf Jahre nach ihrem Unfall Recht. Der teilzeitbedingte Minderverdienst sei Folge der "Sondersituation der Promotion".
Diese sei beruflich veranlasst und zeitlich begrenzt gewesen - mit dem Ziel, später mehr zu verdienen. Tatsächlich habe die Tierärztin nach Abschluss ihrer Doktorarbeit auch eine Verdoppelung ihres Gehalts erhalten.
Im Vorfeld hatte das LSG mehrfach versucht, die Berufsgenossenschaft zu einem Vergleich oder zu einer sogenannten Ermessensentscheidung zu bewegen. Dies ist eine Entscheidung, bei der die Behörde nicht nach sturen Kriterien vorgeht, sondern versucht, im konkreten Einzelfall die beiderseitigen Interessen abzuwägen.
Zu einer solchen Ermessensentscheidung hat das LSG die Berufsgenossenschaft nun verurteilt. Weil sie sich dem aber fast zwölf Jahre verweigert hatte, schlug das LSG gleich auch einen Pflock als Untergrenze ein.
Danach muss die Rente mindestens nach dem Gehalt berechnet werden, das sich aus einer damaligen vollen Stelle der Tierärztin ergeben hätte. Wegen der beruflichen Perspektiven der jungen Frau könnte die Rente aber auch noch deutlich darüber liegen.
Az.: L Z 181/09