Schwarzarbeit

Keine Haftung für Pfusch

Bundesgerichtshof: Wer einen Handwerker schwarz beauftragt, hat bei Pfusch keine Ansprüche auf Nachbesserung. Denn Verträge über Schwarzarbeit zählen nicht.

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KARLSRUHE. Privatleute haben bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keinen Anspruch auf die Beseitigung der Mängel. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Das Urteil betrifft die Beschäftigung von Handwerkern im privaten Bereich, die ohne Rechnung arbeiten.

Die Richter wiesen die Klage einer Hausbesitzerin aus dem Kieler Raum ab. Sie hatte mit einem Handwerker für das Pflastern einer Auffahrt 1800 Euro vereinbart. Das Geld wurde bar bezahlt, ohne Rechnung oder Umsatzsteuer.

Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Sie klagte auf Nachbesserung und scheiterte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.

Dieses erklärte den Vertrag über das Pflastern der Auffahrt für nichtig, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoße. Das seit 2004 geltende Gesetz soll Schwarzarbeit effektiver bekämpfen.

Der BGH bestätigte das OLG-Urteil nun: Verträge über Schwarzarbeit seien nichtig, es bestünden daher keine Ansprüche auf die Beseitigung von Mängeln, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Rolf Kniffka zur Begründung des Urteils.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßte den Spruch aus Karlsruhe. "Wir wollen keine Schwarzarbeit", sagte ein Sprecher des Verbands. "Das Urteil stärkt die legale Beauftragung von Handwerksleistungen."

Sogenannte Schattenwirtschaft kostet den Staat nach Schätzungen von Experten jährlich Milliarden. So bezifferten im Februar das Tübinger Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) und Schattenwirtschaftsexperte Friedrich Schneider von der Universität Linz ihr Volumen auf 340 Milliarden Euro jährlich, das sind 13,2 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts.

Ein großer Teil davon spielt sich demnach im Privaten ab, wie etwa bei Handwerksleistungen. (dpa)

Az.: V II ZR 6/13

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