Pressefreiheit

Zahnarzt hatte Berichte zu erdulden

Ärzte müssen sich Presseberichte über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gefallen lassen, in denen sie zwar nicht genannt, aber anhand anderer Informationen zu ermitteln sind.

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KARLSRUHE. Im Sommer 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen einen Pforzheimer Zahnarzt aufgenommen. Aus reinem Gewinnstreben soll er gesunde Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt haben.

Auch verschiedene Medien berichteten über die Ermittlungen. Danach hatte der Zahnarzt seinen Patienten bis zu 17 Zähne gezogen. Die Rechnungen erreichten teilweise fünfstellige Summen.

Mit mehreren Unterlassungsanträgen wandte sich der Zahnarzt gegen einen der Berichte in der "Pforzheimer Zeitung". Dort sei zwar sein Name nicht genannt worden. Anhand anderer Angaben sei es aber möglich, seinen Namen im Internet zu recherchieren.

Dies muss der Zahnarzt hinnehmen, urteilte nun das Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Artikel sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Verdachtsberichterstattung gedeckt.

Die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hätten Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes.

Nach Medienberichten hätten sich einige Pforzheimer Zahnärzte sogar gewünscht, der Kollege würde mit vollem Namen genannt. So fürchten sie, die Berichterstattung könne auch auf sie zurückfallen, wenn sie Patienten Implantate empfehlen. (mwo)

Oberlandesgericht Karlsruhe Az..: 6 U -130/14, 6 U -131/14 und 6 U -132/14

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