Recht
Zulage für Nachtarbeit darf nicht gepfändet werden
ERFURT. Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit sind unpfändbar (Az.: 10 AZR 859/16). Das gilt, soweit sie der Höhe nach "üblich" sind, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Hier sei ein Ausgleich gesetzlich geregelt, Sonn- und Feiertage zudem durch das Grundgesetz geschützt. Eine solche "gesetzgeberische Wertung" fehle dagegen für Schichtarbeit oder für Arbeit an Samstagen oder an Heiligabend. Hierfür gezahlte Zulagen könnten daher gepfändet werden. Als "üblich" gelten laut BAG die Grenzen im Einkommensteuergesetz zur Steuerfreiheit von Zulagen: 25 Prozent des Grundlohns bei Nachtarbeit, 50 Prozent bei Sonntagsarbeit, 125 oder 150 Prozent an Feiertagen. (mwo)