Ersatzanspruch
Vermieter dürfen Frist nicht dehnen
KARLSRUHE. Vermieter können die Verjährung für Ansprüche gegen den Mieter nach Rückgabe der Mietsache nicht über die gesetzliche Frist hinaus verlängern. Entsprechende Klauseln sind nichtig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 13/17).
Laut § 548 BGB beträgt die fragliche Frist sechs Monate ab Rückgabe der Mietsache. Der BGH gab einer Mieterin Recht, von der ein früherer Vermieter 16.000 Euro Ersatz für Schäden an der Wohnung forderte.
Der Vermieter überzog dabei zwar die 6-monatige Frist, verwies aber auf einen Passus im Formularmietvertrag, wonach Ersatzansprüche erst in 12 Monaten verjähren würden. Derartige Klauseln seien in Formularmietverträgen "weit verbreitet", so der BGH. (cw)