Ersatzanspruch

Vermieter dürfen Frist nicht dehnen

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Vermieter können die Verjährung für Ansprüche gegen den Mieter nach Rückgabe der Mietsache nicht über die gesetzliche Frist hinaus verlängern. Entsprechende Klauseln sind nichtig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 13/17).

Laut § 548 BGB beträgt die fragliche Frist sechs Monate ab Rückgabe der Mietsache. Der BGH gab einer Mieterin Recht, von der ein früherer Vermieter 16.000 Euro Ersatz für Schäden an der Wohnung forderte.

Der Vermieter überzog dabei zwar die 6-monatige Frist, verwies aber auf einen Passus im Formularmietvertrag, wonach Ersatzansprüche erst in 12 Monaten verjähren würden. Derartige Klauseln seien in Formularmietverträgen "weit verbreitet", so der BGH. (cw)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Förderung durch Robert Bosch-Stiftung

Neues PORT-Zentrum in Stuttgart mit Fokus auf Primärversorgung

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Praxis-IT

Augen auf bei der Wahl des PVS-Dienstleisters

Diabetes nach einer Krebserkrankung

CIADM: Eine aggressive Form des Diabetes mellitus

Nach der Einigung zwischen BÄK und PKV

GOÄ-Novelle: Das fordern die Regierungsfraktionen

Lesetipps
Vorhofflimmern im 1-Kanal-EKG

© wildpixel / Getty Images / iStock

Empfehlungen für die Praxis

S3-Leitlinie Vorhofflimmern: Das steht drin