Datenschutz

Patientenrecht geht vor Recherche-Interesse

Auch Journalisten, die verdeckt in einer Klinik recherchieren, müssen Patientenrechte und Arztgeheimnis achten. Ein aktuelles Urteil zieht eine klare Grenze.

Margarethe UrbanekVon Margarethe Urbanek Veröffentlicht:
Heimliche Aufnahmen in Kliniken sind nicht immer erlaubt.

Heimliche Aufnahmen in Kliniken sind nicht immer erlaubt.

© sudok1 / Stock.adobe.com

KÖLN. Jeder Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist verpflichtet, das Patientengeheimnis zu wahren und sensible Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung zu schützen.

Das gilt auch für Journalisten, die für ihre Recherchen verdeckt in einer Klinik oder Arztpraxis tätigwerden. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln hervor, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt.

Der Rechtsanwalt Jan Mönikes, der den rechtskräftigen Beschluss erwirkt hat, spricht diesem auf Nachfrage eine „grundlegende Bedeutung mit weitreichenden Folgen“ für Patienten und Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen zu.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts fiel im Zusammenhang mit verdeckten Recherchen einer Journalistin für das TV-Format „Team Wallraff“. In der im März ausgestrahlten Sendung wurden auf Basis von Undercover-Aufnahmen Missstände in psychiatrischen Kliniken in Deutschland aufgezeigt.

Patientenrecht vor Medienauftrag

Geklagt hatte – noch vor Ausstrahlung der Sendung – ein Patient, der seit früher Jugend unter Intelligenzminderung und einer Autismus-Störung leidet. Er war zum Zeitpunkt der Wallraff-Recherchen in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Berliner Vivantes-Klinikums untergebracht.

Angeklagt waren die Journalistin, die sich unter falschem Namen als Praktikantin im Klinikum anstellen ließ und heimlich Ton- und Bildaufnahmen anfertigte, sowie die verantwortliche Produktionsfirma. Die Aufnahmen wurden in der Sendung nicht ausgestrahlt.

In der Mitteilung des OLG Köln heißt es: „Durch die Aufnahmen [ist] der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers verletzt worden.“ Nach Mönikes Einschätzung verbietet das Gericht „die Methode Wallraff und schützt Patienten und Mitarbeiter“. Zwar sei es wichtig, Missstände aufzudecken, dennoch dürften Patienten nicht heimlich aufgenommen und ihre Daten weitergegeben werden. Im betreffenden Fall habe kein Verdacht bestanden, der die Recherche hätte rechtfertigen können.

Recherchen grundsätzlich möglich

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass „investigative Recherchen von Journalisten grundsätzlich gerechtfertigt sein können“. Dies sei der Fall, wenn „erhebliche Missstände sonst nicht aufzudecken wären und die berechtigten Interessen Dritter jedenfalls im Stadium der Recherche zurücktreten müssen“.

Im verhandelten Fall sei von den Angeklagten keine ausreichende Rechtfertigung belegt worden. Im Klinikum Höchst, das auch Gegenstand der verhandelten Folge „Team Wallraff“ war, hatten Bürger nach der Ausstrahlung Anzeige erstattet. Daraufhin hat die Staatswaltschaft Ermittlungen aufgenommen.

Mönikes: „Die Recherche halte ich aber auch hier für nicht gerechtfertigt, weil es keinen begründeten Anfangsverdacht vonseiten der Journalisten gab. Eine rückwirkende Erklärung ist falsch.“

Unternehmen, die Kenntnis über einen Datenmissbrauch haben, müssen alles unternehmen, um die sensiblen Daten der Mitarbeiter und Patienten zu schützen, so Mönikes.

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