Übergangspflege

Entlassung ohne Blutverlust

Für einen reibungslosen Wechsel aus der stationären in die ambulante Versorgung hat die Koalition viel getan: Das Versorgungsstärkungsgesetz bringt ein neues Entlassmanagement, die Klinikreform eine neue Übergangspflege.

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BERLIN. Seit Einführung der Fallpauschalen vor elf Jahren macht das Wort von der "blutigen Entlassung" die Runde.

Fachleute bezweifeln jedoch, dass eine unsachgemäß kurze Verweildauer im Krankenhaus zum Regelfall geworden sei. Laut Statistischem Bundesamt ist die durchschnittliche Verweildauer von 8,7 Tagen in 2005 auf 7,4 Tage in 2014 zurückgegangen.

Dennoch finden immer wieder spektakuläre Einzelfälle den Weg in die Berichterstattung. Dem wollte sich der Gesetzgeber offenkundig nicht länger verschließen.

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde in Sachen Übergangspflege kräftig nachgelegt. Gleich mehrfach können Patienten jetzt nach Krankenhausentlassung Hilfe in Anspruch nehmen.

Damit werden laut Bundesgesundheitsministerium "Versorgungslücken vor allem für solche Patienten geschlossen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung haben".

Unterstützung auf drei Säulen

- So wird einesteils "Grundpflege" und "hauswirtschaftliche Versorgung" gewährt. Dazu wird Paragraf 37 SGB V ("Häusliche Krankenpflege") um einen neuen Absatz 1a ergänzt.

Beanspruchen können Patienten die Leistungen "wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung".

- In einer Erweiterung des Paragrafen 38 SGB V ("Haushaltshilfe") wird klargestellt, dass Haushaltshilfen längstens für vier Wochen gewährt werden.

Befinden sich Kinder im Haushalt, die jünger sind als 12 Jahre oder "behindert und auf Hilfe angewiesen", kann die Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen lang dauern.

- Den dritten Baustein der neuen Übergangshilfen nach Krankenhausentlassung bildet ein neuer Paragraf 39c SGB V ("Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit").

Danach sollen, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht, die Kassen Kurzzeitpflege entsprechend den Konditionen für die Kurzzeitpflege der gesetzlichen Pflegeversicherung (Paragraf 42 SGB XI) erbringen.

Danach ist Kurzzeitpflege auf vier Wochen im Kalenderjahr sowie auf einen Erstattungsbetrag von maximal 1612 Euro beschränkt. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, dem Bundestag bis Ende 2018 einen Bericht zu den Erfahrungen mit diesem neuen Leistungsanspruch für gesetzlich Krankenversicherte vorzulegen.

Krankenhausärzte sollen verordnen dürfen

Die neue Übergangspflege komplettiert das bereits im Sommer mit dem Versorgungsstärkungsgesetz eingeführte Entlassmanagement, wonach Krankenhausärzte ihren Patienten jetzt unmittelbar zur stationären Entlassung unter anderem Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel verordnen sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen dürfen.

Ausführlich geregelt ist das neue Entlassmanagement in Paragraf 39 Absatz 1a SGB V. Erst kürzlich hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Regularien dazu in seiner Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert.

Das Verordnungsrecht der Krankenhausärzte tritt allerdings erst in Kraft, wenn das Bundesgesundheitsministerium die GBA-Beschlüsse geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. (cw)

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