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"Das in Mexiko neu entstandene Grippevirus hat durchaus Potenzial für eine Pandemie"

Veröffentlicht:

Was ist bei Reiserückkehrern aus Mexiko mit Grippe-Symptomen zu tun? Diese und andere Fragen haben Kollegen unserem Experten Privatdozent Tomas Jelinek im Web-Forum der "Ärzte Zeitung" gestellt. Die Antworten gibt es auf unserer Webseite und ab jetzt in unseren gedruckten Ausgaben. Zum Forum für Fachkreise »

Schweinegrippevirus vom Typ A/CA/4/09.

Schweinegrippevirus vom Typ A/CA/4/09.

© Foto: dpa - Bildfunk

Eine Kollegin fragt: Was ist zu tun, wenn bei einem Reiserückkehrer aus Mexiko oder den USA mit grippeähnlichen Symptomen der Influenza-A-Schnelltest positiv ist? Sofort Neuraminidasehemmer verordnen? Was ist mit der Familie und dem Freundeskreis? Gibt es eine Meldepflicht für Schweinegrippe-Verdachtsfälle, an wen wird gemeldet?

Privatdozent Tomas Jelinek: Bei grippaler Symptomatik, positivem Influenza-A-Schnelltest und passender Reiseanamnese sollte Material für die weitere Diagnostik zum Nachweis des neuen Virus entnommen, der Patient mit einem Neuraminidasehemmer behandelt und nach Versorgung mit einem Mundschutz zunächst stationär aufgenommen werden. Für die weitere Betreuung reicht ein Einzelzimmer mit Isolationsmaßnahmen auf MRSA-Niveau aus (Mundschutz, Handschuhe). Eine Meldung erfolgt an das zuständige Gesundheitsamt. Dieses informiert das Umfeld, Kontaktpersonen sollen sich bei Beschwerden umgehend vorstellen. Meldepflicht: "Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG nur der direkte Nachweis von Influenzaviren namentlich gemeldet. Dazu gehören auch in ärztlichen Praxen durchgeführte Schnelltests. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG gegebenenfalls eigene Ermittlungen an." (Siehe www.rki.de)

Ein Kollege merkt an: Ergänzung zur Meldepflicht: Die Influenza A/H1N1 ist in die Kategorie des § 6 (1) 5 IfSG (Auftreten einer bedrohlichen Krankheit) aufgenommen worden, somit ist nicht nur die Labordiagnose oder der Tod meldepflichtig, sondern auch der Verdacht oder die klinische Diagnose.

Ein Kollege fragt: Warum sind die an Schweinegrippe Erkrankten in Mexiko stärker krank als jene in New York City?

Jelinek: Der Unterschied in den dokumentierten Krankheitsverläufen erklärt sich zunächst einmal aus der Statistik. In Mexiko werden überwiegend nur schwere, hospitalisierte Fälle erfasst. Von diesen sterben etwa 7 Prozent. Das ist tatsächlich nicht viel anders als bei der "normalen", saisonalen Influenza: Auch hier sterben etwa 10 Prozent der hospitalisierten Patienten. Neben den schweren Fällen gibt es aber noch zahlreiche Patienten mit leichteren Verläufen, die in Mexiko nicht erfasst werden. Im Gegensatz dazu werden in den USA insbesondere leichte Influenzafälle erfasst, da die Surveillance ambulant stattfindet. Daher haben wir hier eine Dokumentation der milden Verläufe.

Bedenklich bleibt jedoch, dass die Todesfälle in Mexiko bei immunkompetenten, jungen Erwachsenen auftreten. Das ist kein Merkmal der saisonalen Influenza, wohl aber eines, das man etwa von der "Spanischen Grippe" 1918 kennt. Hier zeigt sich, dass das neu in Mexiko entstandene Virus durchaus "Pandemiepotenzial" hat.

Bedenklich sind die Todesfälle junger Erwachsener.

Es gibt darüber hinaus noch eine mehr epidemiologische, aber natürlich nicht bewiesene Erklärung. Ganz ohne Zweifel ist ein neues Virus in Mexiko aus Anteilen der Influenzaviren von Menschen, Schweinen und Vögeln entstanden. Es hat sich dann in der neuen Population ausgebreitet und zu den beschriebenen Krankheitsverläufen geführt. Da es aber nicht im Sinne eines Erregers ist, seinen Wirt sehr krank zu machen oder umzubringen, sieht man bei Epidemien durch neue Erreger regelmäßig eine Abschwächung der Krankheitseffekte nach zahlreichen Wirtspassagen. Das Pathogen passt sich an den neuen Wirt an. Das zeigt sich dann in einer Abnahme schwerer Fälle. Mit dieser Theorie wäre Mexiko City als Epizentrum des Ausbruchs auch der Ort, an dem sich das Virus an den neuen Wirt angepasst hat.

Ein Kollege fragt: Dürfen Menschen, die sich im Herbst gegen Influenza hatten impfen lassen, jetzt auf einen gewissen Schutz vor der Schweinegrippe hoffen?

Jelinek: Definitives lässt sich noch nicht sagen. Das "Schweinegrippevirus" Influenza A/H1N1 hat Bestandteile der saisonalen humanen Influenza, aber auch aviäre und solche von der Schweineinfluenza. Von einer vollständigen Kreuzimmunität bei Impfung mit dem saisonalen Impfstoff kann man sicher nicht ausgehen.

"Das in Mexiko neu entstandene Grippevirus hat durchaus Potenzial für eine Pandemie"

© Foto: CRM Centrum für Reisemedizin

Es ist auch möglich, dass keine protektive Effektivität besteht. Möglicherweise besteht jedoch ein gewisser Schutz durch die Impfung, daher ist sie sicher zu empfehlen.

Unser Experte PD Tomas Jelinek

Privatdozent Tomas Jelinek ist Internist mit den Zusatzbezeichnungen Tropenmedizin und Infektiologie. Er ist medizinischer Leiter des Berliner Centrums für Reise- und Tropenmedizin sowie wissenschaftlicher Leiter des CRM Centrum für Reisemedizin in Düsseldorf.

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Kommentare
Uwe Schneider 30.04.200910:49 Uhr

Unklare Meldepflicht bei Verdacht auf Influenza

Bei Verdacht auf aviäre Influenza in epidemischem Zusammenhang besteht eine namentliche Meldepflicht durch Rechtsverordnung (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aimpv/gesamt.pdf). Ein Muster für ein Meldeformular findet sich hier: http://www.hamburg.de/contentblob/110368/data/meldebogen-aerzte-aviaere-influenza.pdf.

Da man gegenwärtig wohl noch darüber streiten kann, ob und inwieweit man die Schweinegrippe als "aviär" (jedenfalls vom Ursprung her) einstufen kann, plant das BMG insoweit jedoch eine Änderung/Klarstellung der Rechtslage durch Rechtsverordnung (vgl. http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/gesundheitspolitik_international/default.aspx?sid=545502). Mit Einwilligung des Patienten, können in jedem Fall auch namentliche Meldungen erfolgen.

Ein Formular für die nicht-namentliche Meldung des Verdachts auf Schweinegrippe hält das RKI hier bereit: http://www.rki.de/cln_116/nn_223876/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/IPV/Schweinegrippe__Meldeformular,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Schweinegrippe_Meldeformular.pdf. Eine solche Meldung sollte auf jeden Fall erfolgen.

Eine Meldepflicht nach der "kleinen Generalklausel" des § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 5 IfSG (Auftreten einer bedrohlichen Krankheit oder wahrscheinlicher epidemischer Zusammenhang) kommt nur bei Erregern in Betracht, die nicht in § 7 IfSG genannt sind. Influenza ist aber dort genannt und muss damit nur bei direktem Nachweis gemeldet werden.

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