Richter fassen Berufskrankheit bei Lungenkrebs neu

DARMSTADT (fst). Das Hessische Landessozialgericht hat der Witwe eines Arbeiters eine Rente zugesprochen, der an Lungenkrebs gestorben war, nachdem er jahrelang Belastungen durch mehrere krebserregende Stoffe ausgesetzt war.

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Dieses kürzlich vom Bundessozialgericht bestätigte und damit rechtskräftige Urteil wird vom Hessischen Landessozialgericht als "bahnbrechend" bezeichnet. Denn das Berufskrankenrecht berücksichtigt bislang nicht gesundheitliche Mehrfachbelastungen, sondern ist monokausal ausgerichtet.

Im vorliegenden Fall hatte die Witwe eines an Bronchialkrebs gestorbenen Dachdeckers auf die Anerkennung einer Berufskrankheit geklagt. Die Berufsgenossenschaft hatte eine Entschädigung abgelehnt mit der Begründung, der Arbeitnehmer sei Dosiswerten ausgesetzt gewesen, die unterhalb der Grenzwerte gelegen hätten.

Dem widersprach das Landessozialgericht: Der Dachdecker sei einerseits gesundheitlich durch Dämpfe von Heißteer und Heißbitumen belastet gewesen. Andererseits sei er mit Schneidarbeiten an Asbestzementplatten beschäftigt gewesen. Nach Anhörung mehrerer Sachverständiger erkannte das Gericht, angesichts der als "Synkanzerogenese" bezeichneten Kombinationswirkung beider Gefahrstoffbelastungen müsse die Erkrankung des Dachdeckers wie eine Berufskrankheit gewertet werden.

Az.: Hessisches LSG, Urteil vom 31.10.2003, L 11/3 U 740/02 ZVW, Bundessozialgericht, Beschluß vom 15.06.2004, B 2 U 71/04 B

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