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Prävention

Schulverbote wegen Maserngefahr in Frankfurt

Wegen Maserngefahr an einem Gymnasium in Frankfurt hat das Gesundheitsamt Hausverbote verfügt.

Veröffentlicht:

FRANKFURT/MAIN. Das Hausverbot gelte für zehn Schüler und 16 Lehrer, berichtete die Behörde. Zuvor waren zwei Masernfälle an der Schule im Stadtteil Höchst festgestellt worden.

Die beiden Brüder infizierten sich wohl auf einer Skifreizeit in der Schweiz mit der hochansteckenden Krankheit. Wer Schulverbot hat, muss sich jetzt impfen lassen, um die Ausbreitung der Masern zu verhindern.

Das Gesundheitsamt Wiesbaden hatte zuvor den Impfschutz von rund 800 Schülern und Lehrern überprüft.

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Kommentare
Wolfgang P. Bayerl 28.01.201717:07 Uhr

Ergänzung zum §23a IfSG

ich habe nochmal nachgesehen,
da hatte man doch nicht den Mut Schulen und Kindergärten einzuschließen, erstaunlich!
Er betrifft daher nur Personal in:

1) Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Entbindungseinrichtungen,
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Wolfgang P. Bayerl 28.01.201714:33 Uhr

16 Lehrer nicht geimpft, nicht zu fassen!

Das muss schon seit 2015 nach §23a (PrävG) arbeitsrechtliche Konsequenzen (Entlassung) haben.
§23a
Personenbezogene Daten von Beschäftigten:
"Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflich-
tungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten,
die durch Schutzimpfung verhütet werden können,
erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezo-
gene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3
Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über
dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verar-
beiten oder nutzen, um über die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und
Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“

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