Verfassungsrichter kippen Hamburger Nichtraucherregelung

KARLSRUHE (dpa). Restaurantbetreiber müssen die gleichen Möglichkeiten zur Einrichtung von Raucherräumen haben wie die Betreiber von Schankwirtschaften. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

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Die Verfassungsrichter erklärten eine Bestimmung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz von Passivrauchern für verfassungswidrig.

Demnach durften reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht.

Verstoß gegen Freiheit der Berufsausübung

Die Regelung verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter.

Eine vergleichbare Regelung zur Zulassung von Raucherräumen gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht.

Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht.

Bis zu einer Neuregelung dürften nun auch Speisegaststätten in Hamburg getrennte Raucherräume einrichten, so das Gericht.

Az.: 1 BvL 21/11

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