Das Rote Kreuz kann Mitglieder seiner Schwesternschaft nicht dauerhaft an andere Kliniken verleihen. Rot-Kreuz-Schwestern gelten als Arbeitnehmerinnen, für die nur eine vorübergehende Überlassung zulässig ist, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.