Eine Fehlgeburt soll ein späteres Elterngeld nicht mindern, so das Bundessozialgericht (Az.: B 10 EG 9/15 R). Die Klägerin hatte im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt, wurde depressiv und konnte nicht arbeiten. Neun Monate später war sie erneut schwanger, ging wieder arbeiten und bekam ein Kind.