Eine Blasenschwäche ist kein Freibrief für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Im Einzelfall müssen die Gerichte aber prüfen, ob besondere Umstände den Verzicht auf ein Fahrverbot rechtfertigen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Beschluss entschieden (Az.: 4 RBs 326/17).