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Keine Nachzahlung für Mini-Jobber

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Wer in der Praxis Mini-Jobber beschäftigt, muss keine Angst vor rückwirkender Beitragszahlung haben, wenn der Arbeitnehmer noch einen zweiten Mini-Job aufnimmt und dadurch insgesamt mehr als 400 Euro verdient.

Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor. Im konkreten Fall beschäftigte ein Architekturbüro eine Studentin. Daneben hatte die junge Frau noch einen weiteren Mini-Job aufgenommen. Das Gericht stellte fest, dass die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro zwar die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht, diese aber erst mit Ausstellung des Bescheids beginnt.

Az.: L 5 R 2125/07

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