Highlights 2004

Mehr als 3,5facher Satz ist erlaubt

Veröffentlicht:

Karlsruhe im November 2004. Ärzte können bei Privatliquidationen in Einzelfällen mehr als den 3,5fachen Satz der Gebührenordnung (GOÄ) abrechnen, wenn wegen des besonderen Aufwands eine angemessene Vergütung durch die GOÄ nicht mehr gewährleistet ist.

Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass dem Arzt/Zahnarzt nicht unangemessene niedrige Vergütungssätze oder von ihm abgelehnte Leistungsstandards zugemutet würden.

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