Highlights 2004

Mehr als 3,5facher Satz ist erlaubt

Veröffentlicht:

Karlsruhe im November 2004. Ärzte können bei Privatliquidationen in Einzelfällen mehr als den 3,5fachen Satz der Gebührenordnung (GOÄ) abrechnen, wenn wegen des besonderen Aufwands eine angemessene Vergütung durch die GOÄ nicht mehr gewährleistet ist.

Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass dem Arzt/Zahnarzt nicht unangemessene niedrige Vergütungssätze oder von ihm abgelehnte Leistungsstandards zugemutet würden.

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

In Zahlen

Ärztemangel? Wir haben mal nachgerechnet

Lesetipps