BGH urteilt

Rauchen auf Balkon muss nicht geduldet werden

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KARLSRUHE. Raucher können verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden.

Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch für Andere eine "wesentliche Beeinträchtigung" darstellt.

Die endgültige Entscheidung in einem erbitterten Nachbarschaftsstreit ist das aber noch nicht: Die Juristen wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zurück.

Zahlen der Zigaretten schwanken

Es ging um die Klage eines Ehepaars aus dem brandenburgischen Premnitz. Die beiden Nichtraucher wollten nicht akzeptieren, dass sie den Zigarettenqualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen sollen.

Wie viel diese auf dem Balkon rauchen, blieb ungeklärt. Die Zahlen schwankten zwischen 12 und 20 Zigaretten täglich.

Der Bundesgerichtshof gab im Grundsatz dem klagenden Ehepaar recht. Die Richter legten jedoch keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone fest.

Diese müssten immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden, hieß es. Auch legten sie keine Höchstmengen für Zigaretten fest.

Mieter muss Gefahr von Gesundheitsschäden nachweisen

Ein zeitweiliges Rauchverbot ist dem Urteil zufolge grundsätzlich möglich, wenn der Rauch wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung als störend empfunden wird.

Ist das nicht der Fall, muss der Mieter nachweisen können, dass durch den Qualm eine reale Gefahr von Gesundheitsschäden besteht.

Das Landgericht Potsdam muss jetzt genau klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden oder ob er gesundheitsschädlich sein kann.

Dann müssen die Richter gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte auch beim Streit ums Rauchen, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann am Freitag.

Es müssten die Rechte beider Seiten berücksichtigt werden.

Az.: V ZR 110/14

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