TIPP DES TAGES

Spenden für Japan steuerlich absetzbar

Veröffentlicht:

Spenden für die Opfer der Naturkatastrophe in Japan können Ärzte steuerlich geltend machen - und zwar als Sonderausgaben. Als solche von der Einkommensteuer abzugsfähig sind alle Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Gibt es Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Spendenrganisation, sollten Spender sich den Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorlegen lassen.

Spenden können bei Privatpersonen insgesamt mit bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der jährlichen Einkünfte geltend gemacht werden. Damit der Finanzbeamte die Sonderausgaben anstandslos anerkennt, sollte eine Spendenquittung der Empfängerorganisation beigefügt werden.

Nicht erforderlich ist ein solcher Nachweis bei Zuwendungen bis zu 200 Euro. In diesen Fällen reicht ein vereinfachter Spendennachweis, zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg.

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Bürokratie vermiest die Stimmung

Zi-Praxis-Panel: Grundstimmung in Praxen leicht verbessert

Datenanalyse

NSCLC in Deutschland: Wer wann wie schwer erkrankt

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Studie in Hausarztpraxen

Welche Herzgeräusche geben Anlass zur Besorgnis?

Was, wann und wie?

EGFR-mutiertes NSCLC: Was für Diagnostik und Therapie wichtig ist

Lesetipps
Ein Vorteil bei ärztlichen Patientinnen und Patienten: Die Kommunikation läuft direkter. (Motiv mit Fotomodellen)

© contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Berufsrecht

Kollegen als Patienten? Was das fürs Honorar bedeutet