Entscheidung in Grenzfällen

ÄKWL-Chef Gehle lehnt ein Verbot der Ex-post-Triage ab

Der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Dr. Hans-Albert Gehle plädiert dafür, dass Ärztinnen und Ärzte auch bei knappen Kapazitäten einzelfallbezogene Entscheidungen treffen dürfen.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Die Letztverantwortung sollten immer die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben: Dr. Hans-Albert Gehle, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

Die Letztverantwortung sollten immer die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben: Dr. Hans-Albert Gehle, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

© Federico Gambarini / dpa / picture alliance

Münster. Der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) Dr. Hans-Albert Gehle hat sich gegen ein Verbot der Ex-post-Triage ausgesprochen. Die Letztverantwortung sollten immer die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben, forderte Gehle anlässlich des Ethikforums der ÄKWL. „Wir dürfen das ärztliche Handeln und die ärztliche Entscheidungsfreiheit nicht fundamental in Frage stellen.“

Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, der die Triage in Ausnahmesituationen regeln soll, sieht das Verbot einer Ex-post-Triage vor. Damit hätten Ärztinnen und Ärzte keine Möglichkeit mehr, bei knappen Kapazitäten die Behandlung von Patienten zugunsten anderer mit besseren Überlebenschancen zu beenden.

Kein „First come, first serve“ in Kliniken

„Aus meiner Sicht müssen Ärztinnen und Ärzte weiterhin eine einzelfallbezogene Entscheidung zur priorisierten Verteilung von vorhandenen medizinischen Ressourcen gerade in pandemiebedingten Ausnahmesituationen treffen können, ohne dass sie sich mit dieser Zuteilungsentscheidung rechtlichen Risiken aussetzen“, betonte Gehle. Ein „First come, first serve-Grundsatz“ sei weder ethisch begründbar noch mit der Realität in deutschen Krankenhäusern vereinbar.

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Die aktuelle Diskussion über die Ex-post-Triage verdeutlicht nach Ansicht des ÄKWL-Präsidenten das Spannungsfeld zwischen dem ärztlichen Handeln und dem juristischen Rahmen, das die Ärzteschaft ein ganzes Berufsleben lang begleite.

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