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Grippe-Impfung 2020/21

Ärzte bekommen Wahlfreiheit bei Influenza-Impfung für über 60-Jährige

Nur noch ein Grippe-Impfstoff für Menschen ab 60? Diese Pläne sorgten für Ärger bei den Ärzten. Jetzt hat Gesundheitsminister Spahn die Widersprüche per Verordnung aufgelöst – zugunsten der Vertragsärzte. Zumindest für die anstehende Saison.

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Influenza-Impfung: Welche Vakzine es sein soll, dürfen Ärzte auch bei über 60-Jährigen entscheiden.

Influenza-Impfung: Welche Vakzine es sein soll, dürfen Ärzte auch bei über 60-Jährigen entscheiden.

© Jens Kalaene / dpa / picture alliance

Berlin. Ärzte können ab Herbst sowohl hochdosierte als auch herkömmliche inaktivierte quadrivalente Influenza-Impfstoffe verabreichen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium jetzt mit einer Rechtsverordnung klargestellt. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 8. März in Kraft und gilt bis 31. März 2022.

Sie besagt, dass Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Ansprüche auf beide Vakzine haben. Zudem betont die Verordnung, dass der Hochdosis-Impfstoff für die Altersgruppe ab 60 Jahren als wirtschaftlich gilt. Anfang der Woche war der Hochdosis-Grippe-Impfstoff Efluelda® für Menschen ab 60 Jahren zugelassen worden.

In der Ärzteschaft hatte es zuvor gegrummelt, weil Regressgefahr im Raum stand. Zeitweilig waren zu Jahresbeginn nämlich Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums mit der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) kollidiert.

Sorge vor Regressen

Nach dem darauf aufsetzenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) hätten Ärzte den gesetzlich Versicherten über 60 lediglich die Hochdosis-Grippeimpfung anbieten dürfen, nicht jedoch die quadrivalenten Vakzinen. Nur bei bis zu 64-Jährigen hätten quadrivalente Vakzinen eingesetzt werden dürfen, solange keine Hochdosisimpfstoffe verfügbar sind.

Viele Ärzte hatten da aber bereits quadrivalente Impfstoffe geordert – auch mit der Absicht für Impfungen bei über 64-Jährigen. Mit zusätzlichen Impfstoffbestellungen – durch die GBA-Vorgabe – hätten sie ihre Kontingente überschreiten können und wären in Regressgefahr geraten.

KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister erneuerte die Forderung, die Regressregelungen für Impfstoffe zu streichen. Die Krankenkassen können Ärzte bekanntlich dann in Regress nehmen, wenn die Menge des von ihnen bestellten Impfstoffs die Menge ihres tatsächlichen Verbrauchs um zehn Prozent überschreitet. Aktuelle Gesetzespläne sehen keine Abschaffung, wohl aber eine Entschärfung dieser Regel vor.

Masernschutz für Heimbewohner

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat mit der Verordnung zudem die Ansprüche auf Masernimpfungen ausgeweitet. Volljährige, die in Gemeinschaftseinrichtungen und in Heimen untergebracht sind, erhalten einen Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern.

Gleiches gilt für Menschen über 18 Jahre in Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen. (af)

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