Leitartikel zu AWB

Am besten nur mit Kammer-Segen

Anwendungsbeobachtungen könnten unter dem Vorzeichen wiederholter Nutzenbewertungen eine neue Konjunktur erfahren. Doch ohne Rechtssicherheit hinsichtlich des legitimen Arzt-Honorars werden AWBs ihren schlechten Ruf nicht los.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Erfahrungen sammeln mit Arzneimitteln unter Alltagsbedingungen: Darum geht es in AWBs.

Erfahrungen sammeln mit Arzneimitteln unter Alltagsbedingungen: Darum geht es in AWBs.

© mim / fotolia.com

Anfang April präsentierten die Regierungskoalitionen einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen. Nur drei Wochen später legten sie mit einem Reformpaket für mehr Transparenz bei Unbedenklichkeitsprüfungen und Anwendungsbeobachtungen (AWB) nach.

Der zeitliche Zusammenhang ist kein Zufall: Seit jeher gelten AWBs als Einfallstor unerlaubter Versuche par excellence, das Verordnungsverhalten zu beeinflussen.

Dabei dürfte die Zustimmung, die von Industrieseite dem Vorhaben entgegengebracht wurde, Aufwand und Vergütungshöhe der AWB-Teilnahme gegenüber KBV und Kassenverband anzuzeigen, keineswegs geheuchelt sein.

Unter den Vorzeichen der frühen Nutzenbewertung nach AMNOG denken viele forschende Arzneimittelhersteller inzwischen darüber nach, wie sich Anwendungsbeobachtungen aufwerten lassen, um - statt wie einst als Scheinstudien verschrien zu sein - nun als valide Datenquellen für wiederholte Nutzenbewertungen Akzeptanz zu finden.

Ein besseres Nebenwirkungsprofil in der Langzeitanwendung oder differenziertere Subgruppenanalysen: Solche Aussagen liegen zum Zeitpunkt der Zulassung, wenn auch das Nutzendossier erstmals einzureichen ist, meist nicht vor.

Frühestens ein Jahr nach dem ersten GBA-Beschluss können Hersteller eine erneute Bewertung beantragen, vorausgesetzt, dass es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt.

Steht Anwendungsbeobachtungen also eine neue Konjunktur ins Haus? Auszuschließen ist das nicht. Um so wichtiger ist, dass auch Ärzte wissen, woran sie hierbei sind ...

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