Sozialgericht

Anspruch auf Perücke aus Echthaar betont

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KOBLENZ. Frauen mit totalem Haarausfall haben jedes Jahr Anspruch auf eine neue Echthaarperücke. Krankenkassen dürfen sie nicht auf eine Perücke mit Kunsthaar verweisen, urteilte das Sozialgericht Koblenz.

Für 2014 hatte das Sozialgericht bereits entschieden, dass die Krankenkasse der an totalem Haarausfall leidenden Frau eine Echthaarperücke bezahlen muss. Auch für 2015 und 2016 hatte sie wieder eine Echthaarperücke beantragt. Die Kasse und der Medizinische Dienst hielten dies nicht für nötig: Die Frau könne eine Perücke aus Kunsthaar tragen oder ihre Echthaarperücke reparieren lassen. Dennoch kaufte sich die Versicherte in beiden Jahren auf eigene Kosten eine Echthaarperücke und forderte das Geld nun von der Krankenkasse zurück.

Die Koblenzer Sozialrichter nahmen die Perücken nach einjähriger Tragedauer in Augenschein und stellten fest, dass sie aufgetragen seien. Die Perücken seien nur noch eingeschränkt nutzbar, etwa beim Sport. Als Dauerversorgung seien die ein Jahr getragenen Perücken trotz sorgfältiger Pflege aber nicht mehr geeignet gewesen.

Die Klägerin könne auch nicht auf eine Reparatur verwiesen werden, da diese acht bis zwölf Wochen dauere. Auch auf Kunsthaar müsse sich die Frau nicht verweisen lassen. Ihr stehe daher eine Kostenerstattung für die Echthaarperücken zu. (fl/mwo)

Sozialgericht Koblenz:

Az.: S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16

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