"Lernstark"-Saft

BGH billigt Werbung

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KARLSRUHE. Getränke-Hersteller Rabenhorst ist bei der Werbung zu den gesundheitlichen Vorteilen des Rotbäckchen-Saftes "Lernstark" nicht über das Ziel hinausgeschossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) billigte am Donnerstagnachmittag die Angaben auf dem Etikett der Sorte. Diese verstoßen demnach nicht gegen europäisches Recht und die sogenannte Health-Claims-Verordnung.

Diese regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht. Eine Begründung veröffentlicht das Gericht am Donnerstag zunächst nicht.

Damit scheiterte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Klage gegen Rabenhorst in letzter Instanz. Die Vorinstanzen hatten den Fall noch anders beurteilt und den Verbraucherschützern recht gegeben.

Rabenhorst war gegen das zuvor gefällte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz aus 2013 in Revision gegangen. (dpa)

Bundesgerichtshof Az.: I ZR 222/13

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