Krankenkassen
Biosimilar-Rabattverträge stoppen oder nicht? Kassen-Aufsicht sieht keinen Handlungsbedarf
Der politische Wille ist formuliert, aber noch nicht rechtskräftig: Exklusive Biosimilar-Ausschreibungen darf es vorerst nicht geben. Einzelne Kassen schaffen kurzfristig Fakten, andere geben dem politischen Druck nach - und jetzt?
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Das Bundesamt für Soziale Sicherung verweist darauf, Rabattverträge seien nicht genehmigungs- oder vorlagepflichtig.
© Horst Galuschka / dpa / iStock
Bonn/Berlin. Bei exklusiven Rabattausschreibungen für Biosimilars zeichnet sich ein unterschiedlicher Umgang mit dem vom Gesetzgeber gewollten Verbot ab. Doch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) sieht keinen Handlungsbedarf, erfuhr die Ärzte Zeitung auf Anfrage.
Laut der noch nicht in Kraft getretenen Apothekenreform (ApoVWG) sollen exklusive Rabattverträge in diesem Segment bis zunächst Juli 2028 nicht zulässig sein. Vom Inkrafttreten ist das Gesetz noch einige Schritte entfernt - am 12. Juni wird zunächst der Bundesrat abschließend zu der Vorlage Stellung nehmen. Krankenkassen haben mit heftiger Kritik auf das kurzfristig ins ApoVWG eingebrachte temporäre Verbot reagiert.
Doch die Techniker Krankenkasse und die Servicegesellschaft GWQ haben nach eigenen Angaben eine im April gestartete Ausschreibung für sieben rekombinante Wirkstoffe gestoppt. Vorangegangen waren entsprechende Bitten aus dem Bundesgesundheitsministerium.
Die Rabattverträge hätten für 40 Krankenkassen mit über 30 Millionen GKV-Versicherten gegolten. Das Ende der Angebotsfrist war für heutigen Mittwoch vorgesehen. Man komme „mit großem Bedauern“ der Aufforderung des Gesetzgebers nach und beende die Ausschreibung, erklärten TK und GWQ vergangene Woche.
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Anders handhabt dies der Kassendienstleister SpektrumK, der zum 1. Juni exklusive Rabattverträge gestartet hat. „Die bezuschlagten Vertragspartner haben eine Lieferverpflichtung vertraglich garantiert und werden bereits entsprechende Kapazitäten aufgebaut haben“, hieß es am Montag zur Begründung.
Für Krankenkassen sind damit die Chancen, Einsparungen zu realisieren, ungleich verteilt - abhängig davon, ob der artikulierte politische Wille des Gesetzgebers beachtet wird oder nicht.
Doch das BAS argumentiert auf Nachfrage streng formal: Für bereits wirksame Rabattverträge zu Biosimilars, die auf der Grundlage der noch geltenden Rechtslage geschlossen wurden, „haben die geplanten Regelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung keine Auswirkungen“.
Rabattverträge seien im Übrigen nicht genehmigungs- oder vorlagepflichtig. Das BAS habe insoweit „keine eigenen Erkenntnisse über Anzahl, Art und Umfang oder zum Sachstand in Ausschreibungsverfahren für diese Vertragsgestaltungen“, teilt die Kassen-Aufsicht mit. (fst)






