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Bundessozialgericht nimmt Kassen bei Haftung in die Pflicht

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KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Haftung innerhalb des Verbundes der Betriebskrankenkassen gestärkt. Wie das BSG erst kürzlich entschied, dürfen die BKK-Landesverbände auch Umlagen erheben, um die Zahlungsunfähigkeit einer Mitgliedskasse abzuwenden, sofern ihre Satzung und Ausgleichsordnung dies tatsächlich vorsehen.

Bei Zahlungsunfähigkeit einer Betriebskrankenkasse haften zunächst die beteiligten Unternehmen, danach die anderen Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes. Die Landesverbände regeln dies grundsätzlich in ihrer Ausgleichsordnung. Gestützt auf seine Ausgleichsordnung hatte der BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen im März 2003 eine Umlage erhoben, um die drohende Zahlungsunfähigkeit einer Mitgliedskrankenkasse bereits im Vorfeld abzuwenden.

Zwei Krankenkassen wehrten sich gegen ihre Bescheide über 3160 beziehungsweise 25 460 Euro. Ohne Erfolg: Die Ausgleichsordnung und damit auch die Umlage waren rechtmäßig und von der gesetzlichen Satzungsermächtigung der BKK-Landesverbände gedeckt, urteilte das Bundessozialgericht.

Urteile des Bundessozialgerichts, Az: B 12 KR 10/07 R und B 12 KR 11/07 R

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