Coronavirus
Hartmannbund fordert bessere Vergütung für telefonische Beratung
Der Hartmannbund fordert: Die Beratung am Telefon sollte bei der Abrechnung wie ein persönlicher Kontakt gewertet werden.
Veröffentlicht:Berlin. Die derzeitige Vergütung der telefonischen Sprechstunde ist nach Ansicht von Dr. Thomas Lipp, Vorstandsmitglied des Hartmannbundes, viel zu niedrig. Er fordert, dass die telefonische Beratung rückwirkend genauso wie ein persönlicher Kontakt von Arzt und Patient in der Praxis mit Versicherten- beziehungsweise Grundpauschalen abgerechnet werden darf.
Dass Versicherte jetzt auch nach ausschließlichem telefonischen Kontakt krankgeschrieben werden dürfen, findet Lipp in Zeiten einer Virus-Pandemie „epidemiologisch zweifelsfrei sinnvoll“.
Allerdings sei der zeitliche Aufwand durch die Patientenerfassung, die telefonische Anamnese und das Abklären weiterer Probleme mindestens ebenso hoch wie in einer normalen Sprechstunde. Daneben gehe mit der Telefonsprechstunde auch eine hohe Verantwortung einher, begründet Lipp seine Forderung.
Von Frankreich lernen
„Ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, warum die Vergütung bei zwei Patienten trotz gleicher Leistung nur ein Bruchteil sein soll, nur weil der eine zufällig im Quartal in der Praxis war und der andere nicht“, betont Lipp, der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und KBV-Chef Dr. Andreas Gassen auffordert, ihren Blick aufs Nachbarland Frankreich zu werfen.
Dort setzte man zur Verlangsamung der Virusinfektionen deutlich mehr auf Telemedizin. Außerdem würde die telefonische Sprechstunde wie ein normaler Praxisbesuch von der Krankenversicherung vergütet.
Finanzielle Abschläge für telefonische Krankmeldungen seien gerade in Zeiten einer Virus-Pandemie nicht nur das falsche Signal, sondern konterkarierten die Ziele einer ansteckungsreduzierenden Versorgung, kritisiert Lipp.
Deshalb solle die KBV erwirken, dass alle telefonischen Krankschreibungen aufgrund von Erkrankungen der oberen Atemwege rückwirkend und unmittelbar mit der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale abgerechnet werden dürfen. (ato)