Diabetes-Erkrankung nach Impfung ist für Richter kein Impfschaden

KÖLN (iss). Eine Diabetes-Erkrankung nach einer Impfung ist nicht als Impfschaden einzustufen. Ein Betroffener hat deshalb keinen Versorgungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

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Eine Diabetes-Erkrankung nach einer Impfung ist nicht als Impfschaden einzustufen.

Eine Diabetes-Erkrankung nach einer Impfung ist nicht als Impfschaden einzustufen.

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Ein 2001 geborener Junge war in den Jahren 2001 und 2002 gegen Masern-Mumps-Röteln und Hämophilus Influenza b geimpft worden. Anfang 2003 wurde bei ihm Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert.

Das Versorgungsamt lehnte einen Versorgungsantrag auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz ab. Das Sozialgericht wies die Klage der Eltern des Jungen zurück, die Berufung vor dem LSG blieb ohne Erfolg. Nach der herrschenden medizinischen Meinung könne der Diabetes nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfungen zurückgeführt werden, entschieden die LSG-Richter. Sie verwiesen dazu auf die Arbeitsergebnisse der Ständigen Impfkommission.

Zwar hatte ein medizinischer Gutachter einen Ursachenzusammenhang bestätigt. "Dessen Meinung stellt lediglich eine persönliche Auffassung dar, der es an jeglichen wissenschaftlichen Argumenten, Fakten und Belegen fehlt", urteilte das LSG.

Ungeklärte Ursache - das begründet keinen Anspruch

Es sah auch keine Grundlage für die sogenannte Kann-Versorgung. Nach ihr werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur deshalb nicht als wahrscheinlich gilt, weil über die Ursache einer Erkrankung in der Wissenschaft Unsicherheit besteht. Man könne aber eine Ursache nicht nur deshalb als relevant ansehen, weil die anderen Ursachen nicht aufklärbar sind. "Dies würde im Impfschadenrecht zu dem absurden Ergebnis führen, dass all denjenigen Geimpften, die in irgendeinem zeitlichen Anschluss an eine Impfung an einem Leiden erkranken, dessen Ursachen ungeklärt sind, eine Entschädigung im Wege der Kannversorgung zu gewähren wäre."

Urteil des Landessozialgerichts NRW, Az.: L 6 (7) VJ 15/07

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