Zum Arzt im EU-Ausland

Die Zeit für die Staaten läuft ab

Ab Ende der Woche greift das Recht auf Behandlungsfreiheit in der EU. Bis dahin müssen alle Staaten die Erstattung geregelt haben. Doch erst fünf haben das getan.

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Grenzübergang bei Schwedt in Brandenburg: Die EU-Staaten müssen Regelungen zur Erstattung von Behandlungskosten erlassen.

Grenzübergang bei Schwedt in Brandenburg: Die EU-Staaten müssen Regelungen zur Erstattung von Behandlungskosten erlassen.

© Thomas Lebie / imago

BRÜSSEL. Bis Ende dieser Woche müssen alle EU-Mitgliedstaaten das Recht auf Behandlungsfreiheit von Patienten in der gesamten EU sicherstellen. Dann läuft die Frist ab, die Erstattung von medizinischen Leistungen in einem anderen EU-Land in nationales Recht umzusetzen.

Vor zwei Jahren sind EU-Mindeststandards für eine grenzüberschreitende medizinische Behandlung und die Pflicht der nationalen Krankenversicherungsträger zur Erstattung von Leistungen außerhalb des Sitzlandes beschlossen worden. Bis dato haben erst fünf von 28 EU-Staaten dem Folge geleistet.

"Die Uhr für die Umsetzung in nationales Recht läuft ab", sagte EU-Gesundheitskommissar Tonio Borg. Die säumigen Mitgliedstaaten müssten nun endlich die entsprechenden Rechtsakte unter Dach und Fach bringen.

Künftig hat jeder Patient, der krankenversichert ist, Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn die Behandlung in einem anderen EU-Land erfolgt. Die Kostenerstattung muss in der Höhe erfolgen, in der sie auch für eine entsprechende Behandlung im Inland übernommen würde.

Jeder EU-Bürger hat überdies das Recht, einen Arzt, eine Klinik oder ein Krankenhaus frei zu wählen, ganz gleich ob öffentlich oder privat praktizierend.

Mindestangaben auf Rezepten

Einschränkungen gibt es bei hoch spezialisierten Leistungen oder wenn eine medizinisch nicht zu vertretende Wartezeit vorliegt. Dann muss eine Auslandsbehandlung vorab von der zuständigen Kasse des Patienten genehmigt werden.

Die EU-Kommission fordert von den Mitgliedstaaten ferner, dass sie eine Internet-basierte Informations- und Kontaktbörse aufbauen.

Dort soll der Ratsuchende sich Informationen über Ärzte, Behandlungsmethoden und medizinische Einrichtungen suchen und Fragen schriftlich stellen können. Die nationalen Kontaktstellen sollen auch als Beschwerdestelle dienen, wenn aus Sicht des Patienten seine EU-Rechte verletzt werden.

Ferner ist das Gesundheitssystem im Versicherungsland gehalten, dem Versicherten eine Kopie seiner Patientenakte für die Behandlung im Ausland auszuhändigen oder online dem behandelnden Arzt ins EU-Ausland zu mailen.

Nach Abschluss einer Auslandsbehandlung muss die gleiche Nachbehandlung gewährleistet werden wie bei einer Behandlung im Inland. Die erbrachten Leistungen müssen dem Patienten in einem Behandlungsprotokoll attestiert werden.

Bei der Ausstellung von Rezepten verlangt der EU-Gesetzgeber Mindestangaben, damit eine Verschreibung in jedem Land der EU anerkannt und eingelöst werden kann. (taf)

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