Ratgeber

Drei Fragen zum rechtlichen Rahmen der Organspende

Patientenverfügung oder Spende-Ausweis: Was hat Vorrang? Die wichtigsten Fragen zur Organspende.

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Neu-Isenburg. Eine Möglichkeit, sich als potenzieller Organspender zentral registrieren zu lassen, gibt es derzeit nicht. Das macht die Rechtslage für Ärzte nicht immer einfach.

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) hat die wichtigsten Fragen zur Organspende zusammengetragen – für Ärzte und Patienten: (reh)

Der Wille des Verstorbenen hat prinzipiell Vorrang. Das heißt: Ist das Einverständnis des Verstorbenen auf dem Organspendeausweis dokumentiert, ist eine Organentnahme rechtlich zulässig. Die Angehörigen werden dann nicht mehr um eine Entscheidung zur Organentnahme gebeten, müssen aber informiert werden.

Die DSO sagt: Ja. Man könne die Patientenverfügung so formulieren, dass die Möglichkeit zur Organspende erhalten bleibe. Allerdings sollten – um Konflikte zu vermeiden – eindeutige Angaben gemacht werden.

Folgende Formulierung könne dabei helfen: „Grundsätzlich bin ich zur Spende meiner Organe/Gewebe bereit. Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können.

Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch infrage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen bis zur Feststellung des Todes nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe“.

Damit der eigene Wille auch im fremdsprachigen Ausland berücksichtigt wird, sollte zusätzlich zum Organspendeausweis ein übersetztes Beiblatt mitgeführt werden.

Auf der Website www.organspende-info.de steht dieses in allen EU-Amtssprachen zum Download bereit. Denn in vielen EU-Ländern, wie etwa Frankreich, Italien, Österreich und Spanien gilt die Widerspruchslösung. Das heißt, wer eine Organspende ablehnt, muss seinen Widerspruch auch zu Lebzeiten dokumentieren.

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