EU-Richter erleichtern Glücksspiel-Kontrolle

LUXEMBURG (mwo). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Begrenzung von Glücksspielen auf staatliche Anbieter erleichtert. Nach einem am Donnerstag verkündeten Grundsatzurteil können auch kulturelle, sittliche oder religiöse Gründe Beschränkungen rechtfertigen.

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In Schweden sind Glücksspiele Veranstaltern vorbehalten, die gemeinnützige Ziele verfolgen. Die Unterstützung ausländischer Glücksspiele ist verboten. Trotzdem hatten zwei schwedische Tageszeitungen Anzeigen für Internetwetten aus Malta beziehungsweise Großbritannien veröffentlicht. Die Herausgeber wurden zu Geldstrafen von umgerechnet jeweils 5200 Euro verurteilt.

Das Berufungsgericht fragte nun beim EuGH an, ob die Strafen unzulässig in die europaweite Dienstleistungsfreiheit eingreifen. Bislang hatte der EuGH mehrfach die Beschränkung von Glücksspielen gebilligt, um die Spielsucht zu kanalisieren und damit verbundene Begleitkriminalität zu begrenzen. Nun erkannte er auch sittlich-kulturelle Gründe an. Wie in Schweden könne es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden, "zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden". Die verhängten Strafen seien daher rechtmäßig, wenn die Unterstützung illegaler inländischer Wetten in gleicher Weise bestraft wird. Dies sollen nun die schwedischen Gerichte prüfen.

Mit dem Urteil steigt die Aussicht eines Erfolgs vor dem EuGH auch für Deutschland. Veranstalter aus Österreich, Malta und Großbritannien fechten dort das generelle deutsche Verbot von Internet-Wetten an.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az: C-447/08 und C-448/08

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