Urteil

EuGH – Notruf immer mit Infos zum Standort

Wenn Menschen in Not die 112 anrufen, muss deren Standort auch ohne SIM-Karte ermittelbar sein. Das hat der EuGH entschieden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Luxemburg. Bei einem Handy-Notruf unter der europaweiten Nummer 112 muss sichergestellt sein, dass die Notrufzentrale den Standort des Mobiltelefons ermitteln kann. Das gilt auch bei einem Anruf mit Handy ohne SIM-Karte, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az.: C-417/18) in Luxemburg entschied. In Deutschland besteht diese Möglichkeit seit 2009 nicht mehr. Es muss also nachgebessert werden.

Im konkreten Fall geht es um ein jugendliches Opfer eines grausamen Verbrechens in Litauen. Die 17-Jährige wurde dort entführt, vergewaltigt und im Kofferraum eines Autos lebendig verbrannt. Während sie im Kofferraum eingesperrt war, sandte sie mit einem Mobiltelefon unter der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 etwa ein Dutzend Hilferufe an das litauische Notfallzentrum. Den dortigen Mitarbeitern wurde jedoch die Nummer des Mobiltelefons nicht angezeigt, sodass dessen Standort nicht ermittelt werden konnte.

Der Grund für die fehlende Übermittlung der Nummer ließ sich nicht mehr feststellen. Ebenso blieb offen, ob das von der Jugendlichen verwendete Mobiltelefon über eine SIM-Karte verfügte. Angehörige forderten ein Schmerzensgeld vom litauischen Staat. Dieser habe EU-rechtliche Vorgaben zur Datenübermittlung bei 112-Notrufen nicht umgesetzt.

Hierzu urteilte nun der EuGH, dass EU-Recht die Anbieter verpflichtet, zu „allen Anrufen“ unter der 112 die zur Standortermittlung notwendigen Daten zu übermitteln, also auch ohne SIM-Karte. Für die Staaten bestehe diesbezüglich „eine Erfolgspflicht“. Rechtliche Vorgaben für die Telekommunikationsdienstleister reichten nicht aus.

„Im Rahmen der technischen Machbarkeit“ müssten die übermittelten Angaben so zuverlässig und genau sein, dass sie „eine effektive Ermittlung des Anruferstandorts ermöglichen, damit die Notdienste tätig werden können“, so der EuGH. Die entsprechenden technischen Fragen müssten jeweils die nationalen Gerichte klären. (mwo)

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