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Hilfsmittelversorgung

Externe Berater zulässig? Regierung prüft

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BERLIN. Die Bundesregierung prüft, ob beim Einsatz externer Hilfsmittelberater, die im Auftrag von gesetzlichen Kassen arbeiten, Klärungsbedarf besteht.

Das geht aus der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion hervor. Damit lässt die Regierung das Bundesversicherungsamt (BVA) im Regen stehen, das sich in dieser Frage eindeutig positioniert hat.

Im Mai hat die Kassenaufsicht in einem Schreiben an den Branchenverband BVMed erklärt, diese Form von Outsourcing sei "in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis sowie datenschutzrechtlich unzulässig".

Eine Kasse dürfe keine Aufgaben des MDK an Dritte delegieren. Dies sei nur bei eigenen Aufgaben - gemäß Paragraf 197b SGB V - möglich. Dort ist festgehalten, die Delegation müsse "im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegen und (dürfe) Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigen".

Die AOK Rheinland/Hamburg hingegen hat die externe Hilfsmittelberatung ausgeschrieben, und zwar mit Billigung des NRW-Gesundheitsministeriums. Angesichts dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen will die Regierung prüfen "inwieweit Handlungsbedarf besteht".

Nach Darstellung des GKV-Spitzenverbandes würden externe Hilfsmittelberater "nur in Einzelfällen" eingesetzt. Dabei werde aus "technischer Sicht die Erforderlichkeit und Geeignetheit der beantragten Versorgung (...) geprüft".

Externe Berater in Ausnahmefällen zulässig

Das BVA berichtet dagegen von Versicherten, die sich in Eingaben bei der Kassenaufsicht über ablehnende Leistungsentscheidungen beschweren. Diesen seien "in Einzelfällen" entsprechende Stellungnahmen externer Hilfsmittelberater vorausgegangen.

Die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern haben die Frage der "Beauftragung privater Gutachterdienste" eigentlich seit April 2011 in einem Arbeitspapier konsentiert.

Darin wird, so die Regierung in ihrer Antwort, "die Einschaltung externer Hilfsmittelberater unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung als zulässig angesehen".

Dies gelt aber nur dann, wenn die Kasse diese Aufgabe selbst nicht fristgerecht wahrnehmen kann, der MDK ebenfalls keine zeitnahe Begutachtung gewährleisten kann und der Versicherte der Beauftragung und Datenübermittlung zugestimmt hat.

Schon in seinem Jahresbericht für 2011 hatte das BVA skeptisch kommentiert, es bleibe "abzuwarten, wie sich die Beauftragung externer Gutachterdienste künftig entwickeln wird". (fst)

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