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Hamburg

Fixierung über 30 Minuten nur mit Richter

Gesetzentwurf des Senats verschärft Vorgaben für die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie.

Veröffentlicht:

HAMBURG. Für Fixierungen, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern, gilt in Hamburg ab 2019 ein Richtervorbehalt. Dies sieht ein vom Senat beschlossener Gesetzentwurf vor, mit dem die Rechte von Gefangenen im Strafvollzug und von Menschen mit schwersten psychischen Erkrankungen gestärkt werden sollen.

„Die Freiheit der Person ist unverletzlich und stellt ein besonders hohes Rechtsgut dar, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Dennoch sind Zwangsmaßnahmen in manchen Fällen unvermeidlich, wenn Patienten mit schwersten psychischen Erkrankungen sich oder andere gefährden“, sagte Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD).

Nach ihrer Einschätzung war die Schwelle für solche Eingriffe in Hamburg schon bislang hoch und das Instrument sei von den Krankenhäusern in der Hansestadt „verantwortungsvoll und zurückhaltend“ eingesetzt worden. Im Vorjahr kam es nach Angaben der Gesundheitsbehörde in 2,7 Prozent der insgesamt rund 24.000 behandelten Fälle in psychiatrischen Abteilungen von Hamburger Krankenhäusern zu einer Fixierung – also rund 650 Mal.

Hamburg reagiert mit dem Gesetzentwurf auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Sommer, das Fixierungen wie berichtet als Freiheitsentziehungen einstuft. Das Gericht gibt außerdem vor, dass für den Richtervorbehalt täglich zwischen 6 und 21 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen muss. Deshalb sollen in Hamburg nun neue Stellen für Richter eingerichtet werden.

Schon nach bisheriger Rechtslage dürfen Fixierungen nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn keine milderen Mittel mehr in Betracht kommen. Auch heute schon muss eine Fixierung in medizinischen Einrichtungen ärztlich bzw. im Vollzug von der Anstaltsleitung angeordnet werden. Auch muss die fixierte Person ständig und in geeigneter Weise persönlich betreut werden. (di)

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