Gemeinsamer Bundesausschuss

G-BA stellt klar: Auch hier darf eine Krankenfahrt auf Kasse verordnet werden

Für Versicherte mit einer stark eingeschränkten Mobilität müssen die Kassen Fahrtkosten auch zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen übernehmen.

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Berlin. Prinzipiell gilt laut KBV zwar die Regelung: Krankenbeförderungen zur ambulanten Behandlung dürfen nicht verordnet werden. Es gibt aber eine Ausnahme für Versicherte mit einer stark eingeschränkten Mobilität. Hier habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun klargestellt, dass die Krankenkassen Fahrtkosten auch zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen übernehmen würden, meldet die KBV.

Damit sei nun eindeutig geregelt, dass der Begriff „ambulante Behandlung“ in der Krankentransport-Richtlinie auch Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen umfasse.

Für Praxen bedeutet dies wiederum, sie können anspruchsberechtigten Patienten auch in diesen Fällen eine Verordnung ausstellen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse sei nicht erforderlich, so die KBV.

Allerdings betrifft dies nur Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Als Beipsiele nennt die KBV das Mammographie-Screening, das Früherkennungsprogramm für Darmkrebs sowie Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche.

Als anspruchsberechtigt gelten:

  • Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ haben,
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 und Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Mobilität vorliegt.

Noch steht aber, wie die KBV berichtet, die Prüfung und Nichtbeanstandung des G-BA-Beschlusses durch das Bundesgesundheitsministerium aus. In Kraft tritt der Beschluss demnach erst, wenn er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. (reh)

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